Allgemeine Verkaufs-
und Lieferbedingungen der Fa. MT Mechatronik GmbH (im
Folgenden MT Mechatronik)
Stand 06/2007
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang aller Lieferungen und Leistungen
sind ausschließlich die allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen der MT Mechatronik maßgebend.
Dies gilt auch dann, wenn der Besteller etwas anderes
vorschreibt und MT Mechatronik hierzu stillschweigt.
Durch Erteilung eines Auftrages gelten die Verkaufs-
und Lieferbedingungen der MT Mechatronik als angenommen,
und sind somit auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen gültig.
Andere Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen gelten
nur, wenn MT Mechatronik diesen schriftlich zugestimmt
hat.
2. Angebote von MT Mechatronik sind freibleibend und
unverbindlich. Die in den Angeboten und den dazu gehörenden
Unterlagen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen,
Baujahre, Gewichts- und Maßangaben sind ebenfalls
unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich erklärt werden. Stellt MT Mechatronik
dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über
die zu liefernden Kaufgegenstände zur Verfügung,
so bleiben diese Eigentum von MT Mechatronik.
3. Bestellungen des Käufers sind für diesen
verbindlich. Sofern von MT Mechatronik keine anderweitige
schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung
oder Rechnung als Auftragsbestätigung. Dies gilt
insbesondere für mündliche oder telefonische
Bestellungen.
II. Lieferanten- und Kundenschutz
Bei Angeboten von Gebrauchtmaschinen sichert sowohl
Anbieter wie Interessent der MT Mechatronik Lieferanten-
bzw. Kundenschutz zu, sofern an dritter Stelle durch
MT Mechatronik ein entsprechendes Objekt angeboten
wird. Der Interessent verpflichtet sich Preis- oder
Kaufverhandlungen über alle an dieser Stelle zum
Verkauf stehenden Objekte weder direkt noch indirekt
sondern ausschließlich mit MT Mechatronik zu
führen. Sich im Anschluß an durch MT Mechatronik
vermittelte An- oder Verkäufe ergebende Geschäfte
gelten ebenfalls als durch MT Mechatronik vermittelt.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich -, sofern nicht anders angegeben
- in Euro ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll,
Porto, Verpackung, Versicherung zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Hat MT Mechatronik die Aufstellung oder Montage übernommen
und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt
der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle
erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Übernachtungskosten,
Verpflegungsmehraufwand.
3. Zahlungen sind innerhalb der vereinbarten Frist frei
Zahlstelle der MT Mechatronik zu leisten, Bankspesen
und Gebühren sind vom Besteller zu tragen.
4. Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug, werden
Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen
Diskontsatz der europäischen Zentralbank berechnet.
5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware)
bleiben Eigentum von MT Mechatronik bis zur Erfüllung
sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte,
die MT Mechatronik zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt,
wird MT Mechatronik auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts
ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung nur
Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang
und nur unter der Bedingung gestattet, daß der
Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält
oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf
den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen
erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller
MT Mechatronik unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen
wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist MT Mechatronik nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt;
der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der
Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch MT Mechatronik
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, MT
Mechatronik hätte dies ausdrücklich erklärt.
V. Liefertermin, Lieferumfang,
Lieferverzug
1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd
vereinbart, wenn nicht MT Mechatronik eine schriftliche
Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben
hat. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für
Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen,
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt,
so verlängern sich die Fristen angemessen; dies
gilt nicht, wenn MT Mechatronik die Verzögerung
zu vertreten hat. Liefertermine gelten mit Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten.
2. MT Mechatronik ist zu Teillieferungen berechtigt,
soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen,
behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen
an MT Mechatronik oder höhere Gewalt verlängert
sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt
auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich
Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im
Betrieb von MT Mechatronik oder bei den Vorlieferanten
von MT Mechatronik. Ansprüche des Käufers auf
Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
4. Kommt MT Mechatronik in Verzug, kann der Besteller
- sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden
entstanden ist- eine Entschädigung für jede
vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt
jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil
der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht
in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
5. Entschädigungsansprüche des Bestellers,
die über die in Nr.4 genannten Grenzen hinausgehen,
sind in allen Fällen verspäteter Lieferung,
auch nach Ablauf einer MT Mechatronik etwa gesetzten
Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem
Ablauf einer MT Mechatronik gesetzten Nachfrist bleibt
unberührt.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers
um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft
verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen
Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der
Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch
insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer
oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.
VI. Gefahrenübergang und
Abnahme
1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung
des Liefergegenstandes auf den Käufer über,
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
MT Mechatronik noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten
oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen
hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muß,
ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend.
Die Abnahme muß unverzüglich zum Abnahmetermin,
hilfsweise nach der Meldung von MT Mechatronik über
die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und
darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen
Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus
Gründen, die MT Mechatronik nicht zu vertreten hat,
geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw.
Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
VII. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen
und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Fach- und
Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen
Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste,
Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich
der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der
Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw.
genügend große, geeignete, trockene und verschließbare
Räume und für das Montagepersonal angemessene
Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich
den Umständen angemessener sanitärer Anlagen;
im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes
von MT Mechatronik und des Montagepersonals auf der Baustelle
die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des
eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge
besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich
sind,
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die
nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen
sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert
zur Verfügung zu stellen.
3.Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen
sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen
Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs-
oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor
Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, daß die
Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen
und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen
geebnet und geräumt sein.
4.Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
durch nicht von MT Mechatronik zu vertretende Umstände,
so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten
für Wartezeit und zusätzlich erforderliche
Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5.Der Besteller hat MT Mechatronik wöchentlich die
Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die
Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
unverzüglich zu bescheinigen.
6.Verlangt MT Mechatronik nach Fertigstellung die Abnahme
der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von
zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt
die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls
als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach
Abschluß einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch
genommen worden ist.
VIII. Sachmängel und Gewährleistung
1. Für Mängel der Lieferung haftet MT Mechatronik
unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
a) Die Gewährleistungsfristen betragen für
neue Ersatz- und Zubehörteile 6 Monate ab Gefahrenübergang,
für gebrauchte Ersatz- und Zubehörteile beträgt
die Gewährleistungsfrist 3 Monate ab Gefahrübergang.
b) Bei Gebrauchten Maschinen und Anlagen ist die Gewährleistung
ausgeschlossen, sofern nicht etwas anderes vereinbart
wurde. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen
Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie
sich bei Vertragsschluß befinden. Jede Haftung
für offene oder versteckte Mängel ist auch
dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer
nicht besichtigt worden ist, es sei denn, MT Mechatronik
hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich
oder grob fahrlässig verschwiegen.
2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten
Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers
sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an
dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden im
gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird
im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder
nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der
Gewährleistungsfrist aus.
3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie
als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind.
Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen
von MT Mechatronik enthalten keine Zusicherungen. Proben,
Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen
und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind
keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von MT
Mechatronik zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert
sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung
mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der
Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen
ist MT Mechatronik nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit
verpflichtet.
4. Schäden, die durch äußeren Einfluß,
unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte
Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche
Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung
ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im
letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung
von Verschleißteilen.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware
unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf
seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel,
Falschlieferungen, nicht genehmigte Minder- oder Mehrmengen,
MT Mechatronik gegenüber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist
von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel
sind MT Mechatronik unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377,378
HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter
Kaufleuten unberührt.
6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung
berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der
abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann
nachweisen, daß die Annahme nur eines Teils der
Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände
für ihn unzumutbar ist.
7. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf
er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten
oder an Dritte herausgeben, sondern hat MT Mechatronik
ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich
von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls
die erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung
vorzunehmen, anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei MT Mechatronik unverzüglich
zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht,
den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen
und von MT Mechatronik Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels
erlöschen die Gewährleistungsansprüche
auch dann, wenn ohne die Genehmigung von MT Mechatronik
seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs-
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
8. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich
mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat
der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln,
insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung
von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu
treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches
in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet
werden.
9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von
MT Mechatronik Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
10. Im Falle der Mangelbeseitigung ist MT Mechatronik
verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die betreffende
Maschine an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
gebracht wurde.
11. Läßt MT Mechatronik eine ihr gestellte
angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne
des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben
oder Ersatz zu liefern oder ihr eine Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt
oder aus sonstigen Gründen von MT Mechatronik verweigert
wird, steht dem Käufer unter Ausschluss aller weiteren
den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur
das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder
den Kaufpreis zu mindern
IX. Sonstige Schadensersatzansprüche
1.Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers
(im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich
aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen.
2.Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B.
nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3.Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für
Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist
gemäß Art. VIII Nr. 2 Bei Schadensersatzansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
X. Gerichtsstand und anwendbares
Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis
mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten
am Hauptsitz von MT Mechatronik.
MT Mechatronik ist auch berechtigt am Sitz des Bestellers
zu klagen.
2. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland anzuwenden unter Ausschluß des internationales
Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts
und unter Ausschluß des UN Kaufrechts.
XI. Rechtswirksamkeit
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt
dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen
nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung.
In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen
des Käufers ersetzt.
2 Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des
Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch MT Mechatronik; dies gilt auch
für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis
selbst.
3 Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen,
Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung
oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
erfolgen.
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